Geringfügige Beschäftigung – Ausweitung der Dokumentationspflichten
Künftig müssen Arbeitgeber sowohl für Minijobber als auch für kurzfristig Beschäftigte weitere Dokumentationspflichten erfüllen. Spätestens ab dem 01.01.2011 muss eine schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers über weitere Beschäftigungen vorliegen. Zusätzlich muss der Arbeitnehmer schriftlich bestätigen, dass er die Aufnahme weiterer Beschäftigungen dem Arbeitgeber anzeigen wird. Die Betriebsprüfer werden dies ab 2011 nicht nur für neue, sondern auch bereits bestehende Arbeitsverhältnisse überprüfen.
Praxistipp: Holen Sie diesen Hinweis zu Beginn des Jahres 2011 für alle bestehenden geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse nach. Im Lohnbüro der BSB-GmbH – Landw. Buchstelle – können Sie rechtzeitig zum Jahreswechsel den Vordruck für eine zusätzliche Vereinbarung bzw. den Arbeitnehmerfragebogen erhalten.
Oktober 2010