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Steuer-Tipp

Abschreibung von Windparks

Mit Urteil vom 14.04.2011 IV R 46/09 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Windpark aus mehreren selbstständigen Wirtschaftsgütern besteht, die aber einheitlich abzuschreiben sind.

Wurden in den Anfängen der Stromerzeugung mittels Windenergie lediglich einzelne Windkraftanlagen errichtet, entstanden nicht zuletzt durch die erhebliche staatliche Förderung durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz in den letzten Jahren große Windparks, in denen mehrere Windkraftanlagern in einem technischen Verbund betrieben werden. Ungeklärt war bisher, wie die Abschreibungen auf Windparks vorzunehmen sind. Der BFH hatte jetzt erstmals darüber zu entscheiden, ob sich ein Windpark aus mehreren Wirtschaftsgütern zusammensetzt und von welcher Nutzungsdauer dabei auszugehen ist.

Der BFH hat entschieden, dass zwar einerseits nicht nur von einem einzigen Wirtschaftsgut auszugehen ist. Andererseits hat er aber eine weitergehende Atomisierung eines Windparks in eine Vielzahl von Wirtschaftsgütern abgelehnt. Als jeweils selbstständige Wirtschaftsgüter werden danach folgende Gegenstände beurteilt:

Nach den von der Finanzverwaltung aufgestellten Tabellen (sog. AfA-Tabellen) haben die genannten Wirtschaftsgüter unterschiedliche Nutzungsdauern. Wegen ihrer technischen Abstimmung aufeinander und wegen der einheitlichen Bau- bzw. Betriebsgenehmigung ist die Nutzungsdauer aller Wirtschaftsgüter des Windparks nach Auffassung des BFH einheitlich zu bestimmen. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt für Windkraftanlagen, die nach dem 31.12.2000 angeschafft oder hergestellt worden sind, 16 Jahre, das entspricht einem AfA-Satz von 6,25 %.

Juli 2011

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