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Steuer-Tipp

4.000 Euro-Grenze bei der Umsatzsteuer

Die Umsatzteuer-Richtlinie wurde mit Wirkung vom 01.11.2010 aufgehoben. An ihre Stelle tritt der Umsatzsteuer-Anwendungserlass, der für die landwirtschaftlichen Betriebe, die bei der Umsatzteuer die Pauschalierung anwenden, massive Einschnitte vorsieht. Vom Grundsatz her dürfen landwirtschaftliche Betriebe die Umsatzsteuerpauschalierung auf den Absatz eigener Erzeugnisse, und mit gewissen Einschränkungen auf landwirtschaftliche Dienstleistungen gegenüber anderen landwirtschaftlichen Betrieben, anwenden. Im letzteren Falle gilt eine Umsatzgrenze von 51.500 Euro im Kalenderjahr.

Werden im Rahmen eines pauschalierenden landwirtschaftlichen Betriebes auch der Regelbesteuerung unterliegende Umsätze ausgeführt, so sieht der Umsatzsteuer-Anwendungserlass eine Vereinfachungsregelung vor. Umsätze bis voraussichtlich 4.000 Euro (netto) im Kalenderjahr sind unschädlich.

Dazu ein Beispiel:
Ein landwirtschaftlicher Betrieb wendet die Pauschalierung an.
a) Neben seinen Pauschalierungsumsätzen erzielt er folgende, der Regelbesteuerung unterliegende Umsätze (Angaben in netto):

 Vermietung Stellplatz in Scheune  600,00 €

Verkauf zugekaufter Eier

2.200,00 €
Vergütung Aufsichtsratstätigkeit in Genossenschaft  1.200,00 €

b) Neben seinem pauschalierenden Betrieb betreibt der Landwirt eine Photovoltaikanlage. Aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage erzielt er einen Jahresumsatz von 15.000 Euro.

Kann der Landwirt bei der Vermietung der Scheune, dem Verkauf der Eier und bei der Vergütung für die Tätigkeit für die Genossenschaft die Umsatzsteuerpauschalierung anwenden, mit der Folge, dass insoweit keine Umsatzsteuer-Voranmeldung abzugeben und keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen ist?

Neben der Umsatzsteuer-Pauschalierung ist in der Regel die Kleinunternehmer-Regelung (Umsatz bis 17.500 Euro/Jahr) nicht anwendbar, weil zum maßgeblichen
Gesamtumsatz die landwirtschaftlichen und die „nicht landwirtschaftlichen“ Umsätze zusammenzuzählen sind.

Die Vereinfachungsregelung besagt, dass bis zu einem schädlichen Umsatz von voraussichtlich nicht mehr als 4.000 Euro (netto) im Kalenderjahr eine Umsatzsteuerzahllast nicht entsteht. Die Voraussetzungen dafür sind:

Vorliegend betragen die schädlichen Umsätze (Vermietung Stellplatz, Verkauf zugekaufter Eier, Tätigkeit Aufsichtsrat) nicht mehr als 4.000 euro. Das heißt, insgesamt kann der Landwirt auf alle Umsätze die Pauschalierung anwenden.

Die Vereinfachungsregelung ist hingegen im Fall b) nicht möglich, weil neben den Pauschalierungsumsätzen auch Umsätze getätigt werden, für die der Vorsteuerabzug möglich ist (Betrieb der Photovoltaikanlage).

August 2011

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