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Steuer-Tipp

Kontrollbesuch durch den "Flankenschutzfahnder"

In Westfalen-Lippe wurde bei den Finanzämtern zur Sachverhaltsermittlung vor Ort der sog. „Flankenschutz“ eingeführt. Die „Flankenschützer“ können auch Kontrollbesuche bei Landwirten durchführen.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung soll der „Flankenschutz“ der Durchsetzung einer gleichmäßigen Besteuerung dienen. Häufig werden die „Flankenschützer“ durch Auswertung des verwaltungsinternen Risikomanagementsystems tätig. Die Finanzverwaltung ist der Meinung, dass sich vieles durch einen unangekündigten Kontrollbesuch besser aufklären lasse als durch ausführlichen Schriftverkehr mit dem Steuerpflichtigen oder der Landwirtschaftlichen Buchstelle.

Gegenstand einer solchen Sachverhaltsermittlung kann beispielsweise sein, ob bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung tatsächlich in der vermieteten Wohnung ein neues Bad errichtet wurde oder ob bei Arbeitnehmern ein häusliches Arbeitszimmer tatsächlich vorhanden ist.

Der Einsatz von „Flankenschützern“ wird unterschiedlich beurteilt. Fest steht jedenfalls, dass bei einem unangekündigten Kontrollbesuch der „Flankenschützer“ private Wohnräume gegen den Willen des Steuerpflichtigen nicht betreten darf, solange kein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorliegt. Erst recht muss kein Steuerpflichtiger eine Durchsuchung dulden.

Stand: Januar 2013

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