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Steuer-Tipp

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen beim Altenteiler

Steuerlich abgesetzt werden können Handwerkerrechnungen für die Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen in der privaten Wohnung. Erfasst werden Arbeitskosten (einschließlich Fahrtkosten). Von den Handwerkerrechnungen können 20 % des Rechnungsbetrages, höchstens aber 1.200,00 € pro Jahr (20 % von 6.000,00 €) abgesetzt werden.

Nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (Urteil vom 16.01.2013, 2 K 239/12) können Altenteiler für empfangene Sachleistungen, die sie als wiederkehrende Bezüge versteuern, unter Umständen die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen geltend machen. Den Grund dafür sieht das Gericht darin, dass häufig Altenteiler, beispielsweise Aufwendungen für den Schornsteinfeger oder die Überprüfung der Heizungsanlage, als Sachleistung zu versteuern haben. Hätten sie deutlich höhere Barleistungen vom Hofübernehmer erhalten, diese Erhaltungsmaßnahmen selbst in Auftrag gegeben, und solche Handwerkerleistungen selbst (gegen Rechnung) bezahlt, könnten sie die Steuerermäßigung selbst geltend machen.

Voraussetzung für die Geltendmachung der Handwerkerleistungen bei den Altenteilern ist, dass sich der Hofübernehmer zu solchen Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen eindeutig im Übergabevertrag verpflichtet hat. Das Fehlen einer auf den Namen der Altenteiler ausgestellten Rechnung sowie die fehlende Überweisung durch die Altenteiler stehen der Steuerermäßigung nicht entgegen. Diese weiteren Voraussetzungen müssen aber beim Übertragsnehmer als Schuldner der Altenteilsleistungen vorliegen. Durch den Abzug von Handwerkerleistungen lässt sich die Einkommensteuer bis auf 0,00 € reduzieren. Das Gesetz ermöglicht eine Minderung der Einkommensteuer, nicht aber die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer.

Stand: Mai 2013

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