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Steuer-Tipp

Wer muss Kirchensteuer zahlen?

Für die Kirchensteuer gelten die Vorschriften über den Lohnsteuerabzug sinngemäß. Bei kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern hat auch der landwirtschaftliche Arbeitgeber entsprechend der Lohnsteuer die Lohnkirchensteuer vom Arbeitslohn einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die Höhe der Lohnkirchensteuer bemisst sich nach der Lohnsteuer.

Pauschalierung von Lohnkirchensteuer
Werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kurzfristig beschäftigt und die Lohnsteuer pauschaliert, führt die Lohnsteuerpauschalierung zwangsläufig auch zur Pauschalierung der Lohnkirchensteuer. Für die Pauschalierung gibt es zwei Verfahren. Das sog. vereinfachte Verfahren und ein sog. Nachweisverfahren. Nach dem vereinfachten Verfahren hat der Arbeitgeber in allen Fällen der Lohnsteuerpauschalierung für sämtliche Arbeitnehmer Kirchensteuer zu entrichten. Dabei gilt in Nordrhein-Westfalen ein ermäßigter Steuersatz von 7 %. Der Arbeitgeber hat die im vereinfachten Verfahren zu entrichtende pauschale Kirchensteuer in einer Summe in der Lohnsteuer-Anmeldung anzugeben. Die Aufteilung der pauschalen Kirchensteuer auf die steuererhebenden Religionsgemeinschaften wird von der Finanzverwaltung übernommen.

Wählt der Arbeitgeber nicht die Vereinfachungsregelung, sondern macht er von der Nachweismöglichkeit Gebrauch, so hat er nur für diejenigen Arbeitnehmer die Lohnkirchensteuer einzubehalten, die einer Kirche angehören. Der Kirchensteuersatz beträgt beim Nachweisverfahren in Nordrhein-Westfalen 9 %.

Besonderheiten bei Saisonarbeitskräften
Die Kirchensteuerpflicht knüpft zum einen an die Kirchengemeinschaft und andererseits an einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland an. Saisonarbeitskräfte aus dem Ausland zahlen daher in Deutschland keine Kirchensteuer, weil sie sich regelmäßig weniger als 183 Tage in Deutschland aufhalten. Für ausländische Saisonarbeitskräfte, die nach der Lohnsteuerbescheinigung lohnversteuert werden, muss keine Kirchensteuer abgeführt werden auch wenn sie einer Kirche angehören, die Kirchensteuer erhebt.
 

Stand: Mai 2013

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