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Steuer-Tipp

Streiflicht Kindergeld - behinderungsbedingter Mehrbedarf

Behinderte Kinder sind ohne Altersbegrenzung „kindergeldfähig“, wenn die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist. Hinzu kommt, dass das Kind außerstande sein muss, sich selbst zu unterhalten. Dies machen Rechtsprechung und Finanzverwaltung vor allem daran fest, welche Vermögensverhältnisse vorzufinden sind. D. h. es ist zu prüfen, ob die zur Verfügung stehenden eigenen Finanzmittel des Kindes ausreichen, seinen Grundbedarf und seinen individuellen, behinderungsbedingten Mehrbedarf zu decken. Leider gibt es dazu keine pauschalen Ansätze. Vielmehr muss seitens der Eltern erklärt werden, wofür ein Mehrbedarf besteht. Die Höhe darf geschätzt werden.
Sofern eine sog. Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) gezahlt wird, ist diese einerseits als Mehrbedarf zu berücksichtigen, andererseits erhöhen sich dadurch aber auch die zur Verfügung stehenden Mittel, da zu den zur Verfügung stehenden eigenen Finanzmitteln des Kindes auch Leistungen Dritter zählen. Im Ergebnis ergibt sich im Fall der gewährten  Eingliederunghilfe ein Nullsummenspiel.
Wird allerdings Rückgriff auf ein Elternteil für die Sozialleistungen wie zB eine Eingliederungshilfe genommen, darf sie nicht als Bezug des Kindes berücksichtigt werden.
In einem Fall urteilte der Bundesfinanzhof, dass für den teilstationär in einer Behindertenwerkstatt und betreutem Wohnen untergebrachten Sohn kein Kindergeld zu leisten sei, da der Sohn unter anderem Mittel zur sog. Grundsicherung und zur Eingliederungshilfe erhielt; es war deswegen keine Mehrbelastung, insbsd. für Versorgung, Betreuung und Unterstützung feststellbar. Zudem hat das höchste deutsche Steuergericht klargestellt, dass Kosten für etwaige Besuchsfahrten keinen behinderungsbedingten Mehrbedarf darstellen.

Stand: Juni 2013

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