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Steuer-Tipp

Umbruchverbot bei Dauergrünland

Nach der Dauergrünlanderhaltungsverordnung in NRW vom 12.01.2011 ist der Umbruch von Dauergrünland verboten und stellt einen Verstoß gegen die Cross-Compliance-Regelungen dar. Landwirte können bei der Landwirtschaftskammer NRW eine Genehmigung für einen Dauergrünland-Umbruch beantragen. Das neu angelegte Dauergrünland darf für die Dauer von fünf Jahren nicht mehr umgebrochen werden. Auch betriebsfremde Flächen können als Dauergrünland-Austauschflächen benannt werden.

Um eine Genehmigung für den Umbruch von Grünland zu erhalten, leisten Landwirte Zahlungen an Berufskollegen, die sich im Gegenzug dazu verpflichten, auf ihren bewirtschafteten Flächen Dauergrünland als Ersatzfläche anzulegen. Zu der umsatzsteuerlichen Behandlung äußert sich das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 15.01.2015. Solche Zahlungen unterliegen nicht der Umsatzsteuerpauschalierung. Der die Zahlung empfangende Landwirt muss aus dem Entgelt 19 % herausrechnen und an das Finanzamt abführen.

Stand: Januar 2015

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