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Steuer-Tipp

Verbesserungen beim Investitionsabzugsbetrag (IAB)

Zum Jahreswechsel tritt das Jahressteuergesetz 2015 in Kraft. Das Gesetz sieht Erleichterungen beim Investitionsabzugsbetrag vor. Der IAB dient der Verbesserung der Liquidität durch vorweggenommene Abschreibung. Er kann für gebrauchte und neue bewegliche Anlagegüter beansprucht werden. Weitere Voraussetzung ist, dass er maximal 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen darf und je Betrieb höchstens 200.000 €.

Ab dem 01.01.2016 treten Verbesserungen ein. Zum einen entfällt das sogenannte Funktionsbenennungserfordernis und zum anderen ist eine Investitionsabsicht künftig nicht mehr notwendig. Es reicht dann die Angabe der geplanten Investitionssumme von maximal 200.000 € aus. Landwirte müssen sich nicht mehr auf eine bestimmte Investition, z. B. Kauf eines Schleppers oder einer Aufstallung festlegen.

Stand: November 2015

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