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Steuer-Tipp

Initative Tierwohl: steuerliche Beurteilung steht fest!

Der Tierwohl-Zuschuss unterliegt als laufende Betriebseinnahme der Einkommensteuer. Bei 13a-Landwirten (bis 20 ha LN) ist der Zuschuss mit dem Grundbetrag abgegolten und damit praktisch steuerfrei. Auch die umsatzsteuerliche Frage ist mittlerweile geklärt. So hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) bestimmt, dass der Zuschuss mehrwertsteuerpflichtig ist. Teilnehmende Landwirte müssen daher 19 % aus dem Tierwohl-Zuschuss an das Finanzamt abführen und haben im Gegenzug dazu aus den Tierwohl-Maßnahmen einen Vorsteuerabzug.

Stand: Dezember 2015

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