Kindergeld für volljährige Kinder
Für Kinder nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird Kindergeld gewährt, wenn das Kind
- nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und arbeitslos gemeldet ist
- sich in Berufsausbildung befindet
- sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet
- wegen eines fehlenden Ausbildungsplatzes seine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
- ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr leistet.
Außerdem dürfen die Einkünfte und Bezüge des Kindes im Kalenderjahr nicht mehr als 7.680,00 € überschreiten. Zur Frage, ob bei nur geringfügiger Überschreitung des Grenzbetrages eine Härtefallregelung geboten ist, ist beim höchsten deutschen Steuergericht, dem Bundesfinanzhof, unter dem Az. III R 54/06, ein Revisionsverfahren anhängig.
Mit einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 16.04.2008, 9 K 4245/07 Kg, wurde entschieden, dass die Semestergebühren als besondere Ausbildungskosten die jährlichen Einkünfte und Bezüge des Kindes schmälern. Die Einkünfte und Bezüge sind wie folgt zu berechnen:
Bruttoeinnahmen im Kalenderjahr
./. Sozialversicherungsbeiträge
(Arbeitnehmer-Sozialversicherungsbeitrag)
./. freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung
./. sonstige Werbungskosten
./. besondere Ausbildungskosten
(Studiengebühren, Fahrtkosten,
Aufwendungen für Arbeitsmittel)
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= Summe der Einkünfte und Bezüge
18.06.2008