Die befristete Ausweitung der Zeitgrenzen für
eine kurzfristige Beschäftigung sollen nun auch ab 2019 bestehen bleiben. Nach
dem aktuellen Gesetzesentwurf verbleibt es damit dabei, dass eine kurzfristige
Beschäftigung dann vorliegt, wenn sie im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht
mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist, nicht berufsmäßig und
nicht im Rahmen einer Dauerbeschäftigung ausgeübt wird.
26.09.2018