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kurzfristige Beschäftigung:

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Die befristete Ausweitung der Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung sollen nun auch ab 2019 bestehen bleiben. Nach dem aktuellen Gesetzesentwurf verbleibt es damit dabei, dass eine kurzfristige Beschäftigung dann vorliegt, wenn sie im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist, nicht berufsmäßig und nicht im Rahmen einer Dauerbeschäftigung ausgeübt wird.

26.09.2018
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