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voraussichtliche Werte 2019

Bereits mit dem Koalitionsvertrag wurden einige Änderungen ab 01.01.2019 geplant.

So soll wieder eine paritätische Finanzierung der Krankenversicherungsbeiträge erfolgen. Das bedeutet, dass voraussichtlich ab 2019 wieder Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte (inklusive Zusatzbeitrag) die Beiträge zur Krankenversicherung gezahlt werden.

Zusätzlich haben sich die Parteien im Koalitionsvertrag geeinigt, dass der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung ab 2019 um 0,3 Prozentpunkte auf 2,7 % reduziert werden soll.

Inzwischen wurde auch ein voraussichtlicher Wert für den gesetzlichen Mindestlohn von 9,19 € benannt. Ob die aktuellen Diskussionen zu einer weiteren Erhöhung des Mindestlohns über diesen Wert hinaus führen, bleibt abzuwarten.

28.05.2018


kurzfristige Beschäftigung:

Die befristete Ausweitung der Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung sollen nun auch ab 2019 bestehen bleiben. Nach dem aktuellen Gesetzesentwurf verbleibt es damit dabei, dass eine kurzfristige Beschäftigung dann vorliegt, wenn sie im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist, nicht berufsmäßig und nicht im Rahmen einer Dauerbeschäftigung ausgeübt wird.

26.09.2018


aus Gleitzone wird Übergangsbereich

Ab 01.07.2019 erhöht sich die Grenze der bisherigen Gleitzonenregelung, so dass Beschäftigungen bis zu einem durchschnittlichen Entgelt von 1.300 € vom neuen sogenannten „Übergangsbereich“ profitieren. Für die Arbeitnehmer ermitteln sich die Beiträge zur Sozialversicherung von einem verminderten fiktiven Brutto. Um die Arbeitnehmer vor negativen Auswirkungen im Rentenalter zu schützen, werden Rentenpunkte jedoch von dem tatsächlichen Brutto gesammelt.

Übrigens: Die Arbeitgeberbeiträge verändern sich durch die Anwendung der Gleitzonenregelung nicht, sondern verbleiben bei 50% der allgemeinen Sätze.

02.01.2019


Fälligkeitstermine 2019

Die Beitragsnachweise müssen monatlich bereits um 0 Uhr des 5. letzten Bankarbeitstages elektronisch zur Verfügung stehen. Werden Beitragsnachweise erst im Laufe des 5. letzten Bankarbeitstages eingereicht, kann der notwendige Zeitrahmen für SEPA nicht mehr eingehalten werden und es entstehen trotz Einzugsermächtigung Säumniszuschläge.


Fälligkeit BN

Fälligkeit SV-Beitrag
(Wertstellung
Zahlung bei der Krankenkasse)

Jan

24

28

Feb

21

25

Mrz

22

26

Apr

23

25

Mai

23

27

Jun

24

25

Jul

24

28

Aug

26

26

Sep

23

25

Okt

23

27

Nov

25

26

Dez

18

22


Saisonarbeitskräfte

Die Saison 2019 steht vor der Tür, deshalb möchten wir Sie an die folgenden Punkte erinnern:

  • JEDE Saisonkraft muss zeitnah bei einem Sozialversicherungsträger angemeldet werden.

  • Für befristete Beschäftigungen muss ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen und vor Aufnahme der Tätigkeit, von beiden Seiten, unterschrieben sein.

  • Der Status des kurzfristig gemeldeten Arbeitnehmers muss für jeden Beschäftigungszeitraum neu nachgewiesen werden. Sie sollten sich hierzu von jeder ausländischen Saisonkraft, bereits bei Beginn der Beschäftigung, den vollständig (!) ausgefüllten vierseitigen Fragebogen zur sv-rechtlichen Beurteilung vorlegen lassen.

  • Auch deutsche Saisonkräfte müssen den Status nachweisen!

  • Neben der sv-rechtlichen Abwicklung muss der Lohn für die Saisonkraft versteuert werden. Für die pauschale Versteuerung müssen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein, die häufig bereits durch die wiederkehrende Beschäftigung nicht mehr vorliegen. Kann die pauschale Versteuerung nicht in Anspruch genommen werden, muss der Arbeitnehmer die ELStAM-Daten oder die Bescheinigung für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer vorlegen. Andernfalls erfolgt die Versteuerung mit der negativen Steuerklasse VI.

26.02.2019


Kein automatischer Urlaubsverfall

Mit Urteil vom 19.02.2019 entschied das BAG, analog zum EuGH-Urteil vom 06.11.2018, dass der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern nicht automatisch durch Zeitablauf verfällt. Voraussetzung hierfür sei, dass der Arbeitgeber zuvor den Arbeitnehmer „klar und rechtzeitig“ auffordere den Urlaub in Anspruch zu nehmen und den sonst drohenden Verfall informiere.

Nähere Informationen, sowie eine Formulierungshilfe, erhalten Sie beim WLAV.

26.02.2019


Risiko für Teilzeitbeschäftigte ohne geregelte Arbeitszeit – besonders Minijobs

Liegt keine schriftlich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit fest, unterstellt das TzBfG ab 01.01.2019 eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden. Mit dem gesetzlichen Mindestlohn von 9,19 € ergibt sich somit ein monatlicher Entgeltanspruch von ca. 799,53 €. Diesen Betrag kann nicht nur der Arbeitnehmer verlangen, sondern auch der SV-Prüfer für die Sozialversicherung unterstellten, wenn Sie keine vereinbarte Arbeitszeit nachweisen können.

Ohne schriftliche Festlegung im Arbeitsvertrag ist eine andere Vereinbarung der Arbeitszeit kaum nachweisbar. Deshalb empfehlen wir Ihnen dringend nicht nur bestehende schriftliche Verträge zu kontrollieren und anzupassen, sondern für ALLE Arbeitnehmer, die weniger als 20 Stunden wöchentlich tätig sind, einen schriftlichen Arbeitsvertrag zu erstellen, indem die regelmäßige wtl. Mindestarbeitszeit festgelegt wird.“


26.02.2019


Ende der Ausbildung

Aktuell stehen die Abschlussprüfungen der Auszubildenden an. Bitte denken Sie daran, dass das Ausbildungsverhältnis i. d. R. mit Bestehen der Abschlussprüfung endet. Beschäftigen Sie Ihren Arbeitnehmer weiter (auch nur für wenige Tage) steht diesem mindestens der gesetzliche Mindestlohn zu.

Wird der Auszubildende im Anschluss ohne anderslautende Vereinbarung weiterbeschäftigt, gilt dies als Beginn eines unbefristeten Arbeitsvertrages. D. h., dass diese Beschäftigung nur schriftlich, unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündbar ist!

Großbuchstabe M in der Lohnsteuerbescheinigung

In der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung hat der Arbeitgeber den Großbuchstaben M zu bescheinigen, sofern der Arbeitnehmer im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten unentgeltlich, bzw. verbilligt, verpflegt worden ist.

Bitte denken Sie daran uns vor dem Austritt Ihrer Arbeitnehmer (auch Auszubildenden) mitzuteilen ob diese z. B. bei der DEULA verpflegt wurden.

Aus Gleitzone wird Übergangsbereich

Ab 01.07.2019 wird aus der bisherigen Gleitzone der neue Übergangsbereich. Gleichzeitig wird die Entgeltgrenze von 850 € auf 1.300 € erweitert, so dass deutlich mehr Arbeitnehmer von den verringerten Beiträgen zur Sozialversicherung profitieren. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass die verminderten Beiträge nicht mehr zu einer Kürzung der Rentenversicherungsansprüche führen. Die bisherige Optionsmöglichkeit zur Rentenversicherung entfällt gleichzeitig.

Übrigens: Die Arbeitgeberbeiträge verändern sich durch die Anwendung der Gleitzonenregelung nicht, sondern verbleiben bei 50% der allgemeinen Sätze.

Umlage für Minijobber sinkt

Die Umlagebeiträge zur Umlage 2 bei Minijobbern reduziert sich ab 1. Juni 2019 auf 0,19 %. Insgesamt ergeben sich für Minijobber ab Juni Beiträge von insgesamt 31,15 % für Minijobber ergeben ( 15 % RV, 13 % KV, 2 % LSt, 0,9 % U1, 0,19 % U2, 0,06 % InsU).


Mai 2019


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