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voraussichtliche Werte 2019
Bereits mit dem Koalitionsvertrag wurden einige Änderungen ab 01.01.2019 geplant.
So soll wieder eine paritätische Finanzierung der Krankenversicherungsbeiträge erfolgen. Das bedeutet, dass voraussichtlich ab 2019 wieder Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte (inklusive Zusatzbeitrag) die Beiträge zur Krankenversicherung gezahlt werden.
Zusätzlich haben sich die Parteien im Koalitionsvertrag geeinigt, dass der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung ab 2019 um 0,3 Prozentpunkte auf 2,7 % reduziert werden soll.
Inzwischen wurde auch ein voraussichtlicher Wert für den gesetzlichen Mindestlohn von 9,19 € benannt. Ob die aktuellen Diskussionen zu einer weiteren Erhöhung des Mindestlohns über diesen Wert hinaus führen, bleibt abzuwarten.
28.05.2018
kurzfristige Beschäftigung:
aus Gleitzone wird Übergangsbereich
Ab 01.07.2019 erhöht sich die Grenze der bisherigen Gleitzonenregelung, so dass Beschäftigungen bis zu einem durchschnittlichen Entgelt von 1.300 € vom neuen sogenannten „Übergangsbereich“ profitieren. Für die Arbeitnehmer ermitteln sich die Beiträge zur Sozialversicherung von einem verminderten fiktiven Brutto. Um die Arbeitnehmer vor negativen Auswirkungen im Rentenalter zu schützen, werden Rentenpunkte jedoch von dem tatsächlichen Brutto gesammelt.
Übrigens: Die Arbeitgeberbeiträge verändern sich durch die Anwendung der Gleitzonenregelung nicht, sondern verbleiben bei 50% der allgemeinen Sätze.
02.01.2019
Fälligkeitstermine 2019
Die Beitragsnachweise müssen monatlich bereits
um 0 Uhr des 5. letzten Bankarbeitstages elektronisch zur Verfügung
stehen. Werden Beitragsnachweise erst im Laufe des 5. letzten
Bankarbeitstages eingereicht, kann der notwendige Zeitrahmen für SEPA nicht
mehr eingehalten werden und es entstehen trotz Einzugsermächtigung
Säumniszuschläge.
Fälligkeit BN |
Fälligkeit SV-Beitrag |
|
Jan |
24 |
28 |
Feb |
21 |
25 |
Mrz |
22 |
26 |
Apr |
23 |
25 |
Mai |
23 |
27 |
Jun |
24 |
25 |
Jul |
24 |
28 |
Aug |
26 |
26 |
Sep |
23 |
25 |
Okt |
23 |
27 |
Nov |
25 |
26 |
Dez |
18 |
22 |
Saisonarbeitskräfte
Die Saison 2019 steht vor der Tür, deshalb möchten wir Sie an die folgenden Punkte erinnern:
- JEDE
Saisonkraft muss zeitnah bei einem Sozialversicherungsträger angemeldet werden.
- Für
befristete Beschäftigungen muss ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen
und vor Aufnahme der Tätigkeit, von beiden Seiten, unterschrieben sein.
- Der
Status des kurzfristig gemeldeten Arbeitnehmers muss für jeden
Beschäftigungszeitraum neu nachgewiesen werden. Sie sollten sich hierzu von
jeder ausländischen Saisonkraft, bereits bei Beginn der Beschäftigung, den
vollständig (!) ausgefüllten vierseitigen Fragebogen zur sv-rechtlichen
Beurteilung vorlegen lassen.
- Auch
deutsche Saisonkräfte müssen den Status nachweisen!
- Neben der sv-rechtlichen Abwicklung muss der Lohn für die Saisonkraft versteuert werden. Für die pauschale Versteuerung müssen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein, die häufig bereits durch die wiederkehrende Beschäftigung nicht mehr vorliegen. Kann die pauschale Versteuerung nicht in Anspruch genommen werden, muss der Arbeitnehmer die ELStAM-Daten oder die Bescheinigung für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer vorlegen. Andernfalls erfolgt die Versteuerung mit der negativen Steuerklasse VI.
Kein automatischer Urlaubsverfall
Risiko für Teilzeitbeschäftigte ohne geregelte Arbeitszeit – besonders Minijobs
Liegt keine schriftlich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit
fest, unterstellt das TzBfG ab 01.01.2019 eine wöchentliche Arbeitszeit von 20
Stunden. Mit dem gesetzlichen Mindestlohn von 9,19 € ergibt sich somit ein
monatlicher Entgeltanspruch von ca. 799,53 €. Diesen Betrag kann nicht nur der
Arbeitnehmer verlangen, sondern auch der SV-Prüfer für die Sozialversicherung
unterstellten, wenn Sie keine vereinbarte Arbeitszeit nachweisen können.
Ohne schriftliche Festlegung im Arbeitsvertrag ist eine andere Vereinbarung der Arbeitszeit kaum nachweisbar. Deshalb empfehlen wir Ihnen dringend nicht nur bestehende schriftliche Verträge zu kontrollieren und anzupassen, sondern für ALLE Arbeitnehmer, die weniger als 20 Stunden wöchentlich tätig sind, einen schriftlichen Arbeitsvertrag zu erstellen, indem die regelmäßige wtl. Mindestarbeitszeit festgelegt wird.“
Ende der Ausbildung
Aktuell stehen die Abschlussprüfungen der Auszubildenden an. Bitte denken Sie daran, dass das Ausbildungsverhältnis i. d. R. mit Bestehen der Abschlussprüfung endet. Beschäftigen Sie Ihren Arbeitnehmer weiter (auch nur für wenige Tage) steht diesem mindestens der gesetzliche Mindestlohn zu.
Wird der Auszubildende im Anschluss ohne anderslautende Vereinbarung weiterbeschäftigt, gilt dies als Beginn eines unbefristeten Arbeitsvertrages. D. h., dass diese Beschäftigung nur schriftlich, unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündbar ist!
Großbuchstabe M in der Lohnsteuerbescheinigung
In der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung hat der Arbeitgeber den Großbuchstaben M zu bescheinigen, sofern der Arbeitnehmer im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten unentgeltlich, bzw. verbilligt, verpflegt worden ist.
Bitte denken Sie daran uns vor dem Austritt Ihrer Arbeitnehmer (auch Auszubildenden) mitzuteilen ob diese z. B. bei der DEULA verpflegt wurden.
Aus Gleitzone wird Übergangsbereich
Ab 01.07.2019 wird aus der bisherigen Gleitzone der neue Übergangsbereich. Gleichzeitig wird die Entgeltgrenze von 850 € auf 1.300 € erweitert, so dass deutlich mehr Arbeitnehmer von den verringerten Beiträgen zur Sozialversicherung profitieren. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass die verminderten Beiträge nicht mehr zu einer Kürzung der Rentenversicherungsansprüche führen. Die bisherige Optionsmöglichkeit zur Rentenversicherung entfällt gleichzeitig.
Übrigens: Die Arbeitgeberbeiträge verändern sich durch die Anwendung der Gleitzonenregelung nicht, sondern verbleiben bei 50% der allgemeinen Sätze.
Umlage für Minijobber sinkt
Die Umlagebeiträge zur Umlage 2 bei Minijobbern reduziert sich ab 1. Juni 2019 auf 0,19 %. Insgesamt ergeben sich für Minijobber ab Juni Beiträge von insgesamt 31,15 % für Minijobber ergeben ( 15 % RV, 13 % KV, 2 % LSt, 0,9 % U1, 0,19 % U2, 0,06 % InsU).
Mai 2019
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