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Saisonarbeitskräfte

Die Saison 2019 steht vor der Tür, deshalb möchten wir Sie an die folgenden Punkte erinnern:
  • JEDE Saisonkraft muss zeitnah bei einem Sozialversicherungsträger angemeldet werden.

  • Für befristete Beschäftigungen muss ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen und vor Aufnahme der Tätigkeit, von beiden Seiten, unterschrieben sein.

  • Der Status des kurzfristig gemeldeten Arbeitnehmers muss für jeden Beschäftigungszeitraum neu nachgewiesen werden. Sie sollten sich hierzu von jeder ausländischen Saisonkraft, bereits bei Beginn der Beschäftigung, den vollständig (!) ausgefüllten vierseitigen Fragebogen zur sv-rechtlichen Beurteilung vorlegen lassen.

  • Auch deutsche Saisonkräfte müssen den Status nachweisen!

  • Neben der sv-rechtlichen Abwicklung muss der Lohn für die Saisonkraft versteuert werden. Für die pauschale Versteuerung müssen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein, die häufig bereits durch die wiederkehrende Beschäftigung nicht mehr vorliegen. Kann die pauschale Versteuerung nicht in Anspruch genommen werden, muss der Arbeitnehmer die ELStAM-Daten oder die Bescheinigung für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer vorlegen. Andernfalls erfolgt die Versteuerung mit der negativen Steuerklasse VI.

26.02.2019
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