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Risiko für Teilzeitbeschäftigte ohne geregelte Arbeitszeit – besonders Minijobs

Liegt keine schriftlich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit fest, unterstellt das TzBfG ab 01.01.2019 eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden. Mit dem gesetzlichen Mindestlohn von 9,19 € ergibt sich somit ein monatlicher Entgeltanspruch von ca. 799,53 €. Diesen Betrag kann nicht nur der Arbeitnehmer verlangen, sondern auch der SV-Prüfer für die Sozialversicherung unterstellten, wenn Sie keine vereinbarte Arbeitszeit nachweisen können.

Ohne schriftliche Festlegung im Arbeitsvertrag ist eine andere Vereinbarung der Arbeitszeit kaum nachweisbar. Deshalb empfehlen wir Ihnen dringend nicht nur bestehende schriftliche Verträge zu kontrollieren und anzupassen, sondern für ALLE Arbeitnehmer, die weniger als 20 Stunden wöchentlich tätig sind, einen schriftlichen Arbeitsvertrag zu erstellen, indem die regelmäßige wtl. Mindestarbeitszeit festgelegt wird.“


26.02.2019
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