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Ende der Ausbildung

Aktuell stehen die Abschlussprüfungen der Auszubildenden an. Bitte denken Sie daran, dass das Ausbildungsverhältnis i. d. R. mit Bestehen der Abschlussprüfung endet. Beschäftigen Sie Ihren Arbeitnehmer weiter (auch nur für wenige Tage) steht diesem mindestens der gesetzliche Mindestlohn zu.

Wird der Auszubildende im Anschluss ohne anderslautende Vereinbarung weiterbeschäftigt, gilt dies als Beginn eines unbefristeten Arbeitsvertrages. D. h., dass diese Beschäftigung nur schriftlich, unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündbar ist!

Großbuchstabe M in der Lohnsteuerbescheinigung

In der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung hat der Arbeitgeber den Großbuchstaben M zu bescheinigen, sofern der Arbeitnehmer im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten unentgeltlich, bzw. verbilligt, verpflegt worden ist.

Bitte denken Sie daran uns vor dem Austritt Ihrer Arbeitnehmer (auch Auszubildenden) mitzuteilen ob diese z. B. bei der DEULA verpflegt wurden.

Aus Gleitzone wird Übergangsbereich

Ab 01.07.2019 wird aus der bisherigen Gleitzone der neue Übergangsbereich. Gleichzeitig wird die Entgeltgrenze von 850 € auf 1.300 € erweitert, so dass deutlich mehr Arbeitnehmer von den verringerten Beiträgen zur Sozialversicherung profitieren. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass die verminderten Beiträge nicht mehr zu einer Kürzung der Rentenversicherungsansprüche führen. Die bisherige Optionsmöglichkeit zur Rentenversicherung entfällt gleichzeitig.

Übrigens: Die Arbeitgeberbeiträge verändern sich durch die Anwendung der Gleitzonenregelung nicht, sondern verbleiben bei 50% der allgemeinen Sätze.

Umlage für Minijobber sinkt

Die Umlagebeiträge zur Umlage 2 bei Minijobbern reduziert sich ab 1. Juni 2019 auf 0,19 %. Insgesamt ergeben sich für Minijobber ab Juni Beiträge von insgesamt 31,15 % für Minijobber ergeben ( 15 % RV, 13 % KV, 2 % LSt, 0,9 % U1, 0,19 % U2, 0,06 % InsU).


Mai 2019

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