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Steuer-Tipp

Steuerfalle Umsatzsteuer bei Aushilfskräften

Land- und Forstwirte stellen ihren osteuropäischen Aushilfen meist Kost und Logis zur Verfügung, in aller Regel zusätzlich zum Barlohn. In anderen Fällen müssen die Aushilfen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung von ihrem (entsprechend höheren) Barlohn bezahlen.

Nach mehreren finanzgerichtlichen Entscheidungen müssen Land- und Forstwirte für die Überlassung von Wohnraum an Saisonarbeitskräfte für bis zu 6 Monate Umsatzsteuer abführen. Der Grund liegt darin, dass die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die Landwirte zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithalten, nicht mehr der steuerfreien Wohnungsvermietung gleichzusetzen ist. Umsatzsteuerpauschalierung ist dafür nicht anwendbar. Für pauschalierende Betriebe gilt die Mehrwertsteuerpflicht für die Unterbringung von Saisonarbeitskräften erst seit dem 01.01.2011. Für die Zeiträume davor konnten Land- und Forstwirte jedoch darauf vertrauen, dass diese Umsätze nach der alten Rechtslage als landwirtschaftliche Hilfsumsätze der Pauschalierung unterliegen (vgl. Verfügung Bayerisches Landesamt für Steuern vom 16.07.2013).

Auch die „Zahlungen“ an die osteuropäischen Aushilfen für die Verpflegung sind umsatzsteuerpflichtig. Arbeitgeberbetriebe müssen also von den Verpflegungsleistungen, die sie ihrer Aushilfe gewährt haben, 19 % einbehalten und an das Finanzamt abführen. Bemessungsgrundlage dazu ist der Sachbezugswert (in 2014: 229 €/Monat). Nur wenn die Saisonkräfte sich selbst verpflegen, können betroffene Betriebe diese Steuerfalle vermeiden.

Stand: Oktober 2013

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