Kein automatischer Urlaubsverfall
Mit Urteil vom 19.02.2019 entschied das BAG, analog zum
EuGH-Urteil vom 06.11.2018, dass der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern nicht
automatisch durch Zeitablauf verfällt. Voraussetzung hierfür sei, dass der
Arbeitgeber zuvor den Arbeitnehmer „klar und rechtzeitig“ auffordere den Urlaub
in Anspruch zu nehmen und den sonst drohenden Verfall informiere.
Nähere
Informationen, sowie eine Formulierungshilfe, erhalten Sie beim WLAV.
26.02.2019