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Steuer-Tipp

Steuerliche Behandlung von Zinsverbilligungszuschüssen

Der Bundesfinanzhof (BFH), das oberste deutsche Steuergericht in München, hatte sich zu der steuerlichen Behandlung von kapitalisierten Zinszuschüssen zu äußern. Diese wurden im Rahmen der Agrarinvestitionsförderung (AFP) bis 2007 gezahlt.

In dem entschiedenen Fall ging es um einen Landwirt, der für eine Darlehensaufnahme von 100.000 € einen Zinszuschuss von 30 %, also 30.000 €, aus Mitteln des AFP erhalten hat. Diesen Zinszuschuss hat Landwirt L für eine Sondertilgung genutzt. Nach der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung hat L den Zinszuschuss von 30.000 € in gleichmäßigen Raten auf 20 Jahre verteilen dürfen. Der BFH war jedoch der Auffassung, dass die Sondertilgung steuerlich berücksichtigt werden muss. Im Jahr der Sondertilgung musste Landwirt L daher 9.000 € (30 % von 30.000 €) als zusätzlichen Ertrag erfassen.

Daneben hat sich der BFH noch allgemein zur Behandlung von Zinszuschüssen bei Ratenzahlungs- oder Annuitätendarlehen geäußert. Da sich der geförderte Zinsaufwand im Laufe des Tilgungszeitraumes vermindert, hat die Versteuerung nicht in gleichbleibenden Jahresbeträgen, sondern in fallenden Jahresraten zu erfolgen. Nur dann, wenn das Darlehen erst am Ende der Laufzeit in einem Betrag getilgt wird, ist von einer gleichmäßigen Zinsbelastung auszugehen und ein Zinszuschuss gleichmäßig über die Laufzeit des Darlehens zu versteuern.

Das Urteil des BFH führt in der Praxis dazu, dass in den Fällen, in denen kapitalisierte Zinszuschüsse bislang in gleichbleibenden Jahresraten als Einnahmen erfasst worden sind, eine Korrektur vorgenommen werden muss.

Januar 2010

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