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Steuer-Tipp

Freistellungsaufträge

Freistellungsaufträge ohne Steuer-Identifikationsnummer sind ab dem 01.01.2016 ungültig.

Das Bundeszentralamt für Steuern hat darauf hingewiesen, dass Freistellungsaufträge, die unbefristet erteilt wurden, zum 01.01.2016 ungültig werden, wenn diesen keine Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-IdNr.) zugeordnet ist. Wir empfehlen, der Volksbank bzw. Sparkasse die Steuer-IdNr. mitzuteilen. Ein neuer Freistellungsauftrag muss also nicht erteilt werden.

Stand: Oktober 2015

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