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Steuer-Tipp

Scheidungskosten keine außergewöhnlichen Belastungen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Scheidungskosten nicht mehr als sog. außergewöhnliche Belastungen abzuziehen sind. Damit ändert er seine bisherige Rechtsprechung. Hierzu sah er sich wegen der Gesetzesänderung im Jahr 2013 gezwungen.

Prozesskosten sind seit dieser Rechtsänderung vom steuermindernden Abzug ausgeschlossen. Die Ausnahmeregelung, die einen Steuerabzug dennoch ermöglicht, sieht der BFH bei Scheidungsprozesskosten nicht als erfüllt an, da sie regelmäßig nicht zur Sicherung der Existenzgrundlage und der lebensnotwendigen Bedürfnisse des Scheidungswilligen verausgabt würden, selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstellt.

Stand: September 2017

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