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Steuer-Tipp

Verlustbescheinigung bis zum 15.12.2017 beantragen

Kapitalerträge, wie Zinsen und Dividenden, sind bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags von zurzeit 801,00 €/1.602,00 € (Ledige/Verheiratete) von der Besteuerung ausgenommen. Dabei ist der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten für die Depotführung usw. ausgeschlossen.

Hat ein Anleger bei einer Bank/Sparkasse einen Verlust erzielt und bei einer anderen Bank/Sparkasse positive Einkünfte erwirtschaftet, ist eine Verrechnung zwischen den beiden Geldhäusern nicht möglich. Wollen Sie Verluste bei einer Bank mit den Gewinnen bei einer anderen Bank durch das Finanzamt verrechnen lassen, benötigen Sie eine sog. Verlustbescheinigung. Für das laufende Kalenderjahr 2017 kann eine Verlustbescheinigung bis zum 15. Dezember 2017 bei der Bank/Sparkasse bestellt werden. Eine Bestellung für vergangene Jahre ist nicht möglich.

Stand: November 2017

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