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Steuer-Tipp

Kosten für ein Erststudium sind absetzbar

Kosten für die berufliche Erstausbildung und ein Erststudium können in voller Höhe absetzbar sein.
In zwei steuerzahlerfreundlichen Urteilen (Urteile vom 28.07.2011, Az. VI R 38/10 und VI R 7/10) hat das oberste deutsche Steuergericht, der Bundesfinanzhof (BFH) Neuland betreten. Danach verbessert sich deutlich die steuerliche Absetzbarkeit der angefallenen Aufwendungen für ein Erststudium als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten. Das seit 2004 geltende Abzugsverbot für solche Kosten ist nicht anwendbar. Voraussetzung für die Abziehbarkeit der Ausbildungskosten in der Steuererklärung ist, dass das Erststudium hinreichend und konkret durch die spätere Berufstätigkeit veranlasst ist. Damit sollen Ausbildungskosten, die nur zur Selbstfindung entstehen, ausgeschlossen sein.

Dazu ein Beispiel:
Die Eltern von Hubert S. haben einen landwirtschaftlichen Betrieb. Nach dem Abitur besucht Hubert S. die Fachhochschule, Fachrichtung „Landwirtschaft“, weil er später den elterlichen Betrieb übernehmen wird.

Mit den beiden genannten BFH-Urteilen kann Hubert S. die Kosten des Studiums als vorweggenommene Betriebsausgaben absetzen. Als Aufwendungen für das Studium kommen insbesondere in Betracht, Studiengebühren, Fachliteratur, Arbeitsmittel wie Personal-Computer sowie die Kosten für Fahrten zwischen dem Hof und Studienort. Unter Umständen sind auch Kosten für eine sog. doppelte Haushaltsführung anzusetzen.

Sprechen Sie die BSB-GmbH – Landwirtschaftliche Buchstelle – an, wenn für die Kinder Ausbildungskosten in der Steuererklärung der Kinder geltend gemacht werden sollen.

28.09.2011

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