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Steuer-Tipp

Wirtschaftsüberlassungsvertrag steuerlich anzuerkennen?

Als Wirtschaftsüberlassungsverträge werden Vereinbarungen bezeichnet, in denen der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes im Vorgriff auf die Hoferbschaft dem künftigen Hoferben bis zum Eintritt des Erbfalles, mindestens jedoch für 12 Jahre, das alleinige Nutzungsrecht an dem Betrieb überlässt. Dem Bewirtschafter und künftigen Hoferben obliegt dann die alleinige Entscheidungsbefugnis über sämtliche zur Führung des Betriebes erforderlichen Maßnahmen. Er erhält auch das volle Verfügungsrecht über das gesamte lebende und tote Inventar. Es wird ihm als eisernes Inventar übergeben. Der Bewirtschafter trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung des Inventars. Der Bewirtschafter tritt gleichzeitig in alle betrieblichen Versicherungsverträge des Hofeigentümers ein. Als Entgelt für die Einräumung des Nutzungsrechtes sind dem Eigentümer altenteilsähnliche Leistungen, wie freier Umgang auf dem Hof, Übernahme der Kosten für Strom, Heizung und Wasser etc. zu gewähren sowie ein monatlicher Betrag zu zahlen.

Die Finanzverwaltung erkennt solche Wirtschaftsüberlassungsverträge, wenn sie nach dem 31. Dezember 2007 vereinbart wurden, nicht an (vgl. IV. Rentenerlass). Als Begründung wird angeführt, dass das Einkommensteuergesetz nur noch Versorgungsleistungen, die im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebes vereinbart werden, als Sonderausgaben zum Abzug zulässt.

Die BSB-GmbH – Landwirtschaftliche Buchstelle – vertritt die Auffassung, dass die Leistungen des Bewirtschafters als Betriebsaufwand zu erfassen sind, denn der Bewirtschafter zahlt ja nicht ohne Gegenleistung. Weil die Finanzverwaltung diese Rechtsansicht nicht teilt, sind erste Klagen beim Finanzgericht Münster (Az. 8 K 3473/11 und 8 K 3592/11) anhängig. Betroffenen Landwirten empfehlen wir ggf. sich auf die beiden anhängigen Verfahren gegenüber der Finanzverwaltung zu berufen.

14.10.2011

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