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Steuer-Tipp

Vom Erben gezahlte Kirchensteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) gestand einem Erben zu, die von ihm für den Erblasser gezahlte Kirchensteuer als eigene Sonderausgabe in seiner Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Nahezu beiläufig bemerkte er aber auch, dass Kirchensteuer, die der Erbe erhält, die aber noch vom Erblasser herrührt, im Jahr der Vereinnahmung vom Erben zu versteuern sei. Begründet wurde dies damit, dass der Erbe mit dem Erbfall in die steuerrechtliche Position des Erblassers einrücke und damit selbst Steuerschuldner werde. Der BFH sieht sich mit diesem Urteil in Übereinstimmung zu seiner ständigen Rechtsprechung.

Stand: November 2016

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