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Abführung von Sozialbeiträgen ...

... für polnische Saisonarbeitskräfte

Mit Beitritt Polens zur EU am 1. Mai 2004 gilt automatisch für polnische Saisonarbeitskräfte polnisches Sozialversicherungsrecht. Wegen der Anlaufschwierigkeiten gab es im Zeitraum vom 01.05.2004 bis 30.06.2005 eine Übergangsregelung. Für alle polnischen Saisonarbeitskräfte in Deutschland, die ab dem 01.07.2005 eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen, gilt EU-Recht. Steuerberater Arno Ruffer aus Münster gibt praktische Hinweise.

Die polnische Sozialversicherung ist eine Pflichtversicherung für Arbeitnehmer und ähnlich der deutschen Regelung in verschiedene Versicherungszweige, nämlich die Rentenversicherung, die Erwerbsunfähigkeitsversicherung, die Krankenversicherung und die Unfallversicherung gegliedert. Die polnische Sozialversicherungsanstalt (ZUS) ist auch zuständig für die Erhebung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Die Beitragssätze ergeben sich aus der nachfolgenden Übersicht.

Versicherungszweig Beitrags-satz (%) Arbeit-geber-anteil (%)  Arbeit-nehmer-anteil
(%)
Altersrentenversicherung 19,52 9,76 9,76 
Erwerbsunfähigkeitsversicherung 8,00 6,50  1,50
Krankenversicherung (Geldleistungen) 2,45  2,45 
Unfallversicherung 1,93  1,93 
Krankenversicherung (Sachleistungen) 9,00  9,00 
Arbeitsfonds (Leistungen bei Arbeitslosigkeit) 2,45  2,45 

Legt eine Saison-AK bei Arbeitsbeginn die Bescheinigung E 101 vor, müssen Landwirte polnische Sozialversicherungsvorschriften beachten.

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