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Abführung von Sozialbeiträgen ...

... für polnische Saisonarbeitskräfte

Antrag auf NIP

Bevor der Arbeitgeberbetrieb Sozialversicherungsbeiträge für seine Saison-AK nach Polen abführen kann, benötigt er eine polnische Steuernummer (NIP). Die polnische Steuernummer wird vom polnischen Finanzamt in Warschau ausgestellt und gilt dann auch für Folgejahre. Die Formulare für NIP 1 (Einzelunternehmer), NIP 2 (juristische Personen und Personengesellschaften) und NIP 3 (Nichtunternehmer) können auch aus dem Internet von der Internetseite des Warschauer Finanzamtes heruntergeladen werden.

Dem Antrag auf NIP 1 ist eine Bestätigung über die Unternehmereigenschaft des Arbeitgeberbetriebes beizufügen. Ausreichend ist eine Unternehmerbescheinigung des deutschen Finanzamtes (Vordruck USt 1TN). Vielfach wird zusätzlich eine Bestätigung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft empfohlen. Eine Übersetzung verlangte bislang die ZUS nicht.

Für den Antrag auf NIP 2 entstehen Gebühren in Höhe von 152 Zloty (rd. 38,00 Euro). Dem Antrag auf NIP 2 ist zusätzlich eine Kopie des Gesellschaftsvertrages beizufügen. Eine amtliche Übersetzung ins Polnische muss nicht erfolgen.

Damit das polnische Finanzamt keine Nachforderungen stellt, hat es sich bewährt, in einem Begleitschreiben anzugeben, dass die Steuernummer nur für die Meldeformular der ZUS dient und keine Tätigkeit in Polen beabsichtigt ist.

Wichtig: Arbeitgeberbetriebe sollten sich rechtzeitig um die polnische Steuernummer bemühen, denn die Bearbeitung der Anträge beim Warschauer Finanzamt dauert rd. 4 – 6 Wochen. Die NIP muss in den verschiedenen ZUS-Formularen angegeben werden.

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