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Steuer-Tipp

Übergangsregelung zu den Vorkosten bei der Schlachtschweinevermarktung

Nach einer neuen Auffassung der Finanzverwaltung müssen Schlachtunternehmen auf Vorkosten bei der Schlachtschweinevermarktung, wie beispielsweise den Transportkosten, 19 % Mehrwertsteuer den Landwirten in Rechnung stellen. Die Neuregelung wird damit begründet, dass das Eigentum an den Schlachttieren erst an der Waage des Schlachthofes übergeht. Damit müssen die Transportkosten als sonstige Leistung an den Landwirt mit
19 % Mehrwertsteuer berechnet werden, was bei pauschalierenden Landwirten zu geringeren Erlösen führt.

Nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18.01.2012 ist diese Rechtsauffassung erst für Lieferungen ab dem 01.01.2012 anzuwenden. Für Zeiträume davor wird es nicht beanstandet, wenn die Vorkosten auf den Schlachtschweine-Abrechnungen als Entgeltminderungen mit 10,7 % Mehrwertsteuer behandelt werden, was für pauschalierende Landwirte günstiger ist.

Künftig können Landwirte durch abweichende vertragliche Regelungen mit den Schlachtunternehmen die bisherige Regelung beibehalten: Geht das Eigentum an den Schlachtschweinen bereits bei der Verladung auf den Lkw auf das Schlachtunternehmen über, gibt es keine steuerlichen Nachteile, weil dann der Transport der Schlachtschweine Sache des Schlachthofes wäre.

Stand: Januar 2012

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