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Steuer-Tipp

Keine schädliche Kettenschenkung

Für die Weiterübertragung eines Grundstücks an die Schwiegertochter ist die Zivilrechtslage maßgeblich.

Die Eltern haben ein Grundstück schenkweise auf den Sohn übertragen. Im Anschluss an die ausgeführte Schenkung hat der Sohn die Hälfte des Grundstücks an seine Ehefrau weiter übertragen. Das Finanzamt nahm an, dass die Eltern die Hälfte des Grundstücks an ihren Sohn (Schenkungsteuer-Freibetrag: 400.000 €) und die andere Hälfte an die Schwiegertochter (Schenkungssteuer-Freibetrag: 20.000 €) übertragen hatten. Für die Zuwendung an die Schwiegertochter wurde Schenkungsteuer in Höhe von 23.200 € festgesetzt.

Das oberste deutsche Steuergericht, der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass keine steuerschädliche sog. Kettenschenkung vorliegt, wenn der Sohn nicht zur Weiterschenkung an die Schwiegertochter verpflichtet war und die Eltern die Weitergabe des hälftigen Miteigentumsanteils nicht veranlasst hatten. Ein bloßes Einverständnis der Eltern mit der Weiterübertragung des hälftigen Miteigentumsanteils auf die Schwiegertochter kann aber eine Zuwendung der Eltern an die Schwiegertochter nicht begründen (BFH v. 30.11.2011, II B 60/11). Vorliegend wurde die Übertragung an den Sohn in der ersten notariellen Urkunde (UR-Nr. 1175/2010) niedergeschrieben und in der zweiten folgenden notariellen Urkunde (UR-Nr. 1176/2010) die Weiterschenkung des Sohnes an seine Ehefrau. Anhaltspunkte für einen Gestaltungsmissbrauch sah der BFH darin nicht.

Hinweis:
Sollte der Schenkungsteuer-Freibetrag für jedes Kind in Höhe von je 400.000 € bei einem Elternteil bereits ausgeschöpft sein, so kann es sinnvoll sein, zunächst Vermögenswerte an den Ehepartner zu übertragen (Schenkungsteuer-Freibetrag: 500.000 €) und dann in einem zweiten Schritt überträgt dieser Ehepartner aufgrund seiner eigenen freiwilligen Entscheidung die Vermögenswerte an die Kinder (weiterer Schenkungsteuer-Freibetrag: von 400.000 € für jedes Kind).

Stand: August 2012

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