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Steuer-Tipp

Vorsicht: Grunderwerbsteuer

Grundsätzlich sind Grundstücksübertragungen, die der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer unterliegen, von der Grunderwerbsteuer befreit. Bei der Übertragung eines gesamten landwirtschaftlichen Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge behalten sich die Altenteiler allerdings häufig ein Wohnrecht und auch ein Baraltenteil vor. Hierin sieht das Finanzamt eine Gegenleistung im grunderwerbsteuerlichen Sinne. Diese Gegenleistung führt vielfach  nicht zur Festsetzung von Grunderwerbsteuer, da häufig ein Befreiungstatbestand greift, nämlich die Übertragung von Grundstücken an Kinder oder Enkelkinder.

Wenn nun allerdings der Hof z. B. auf den Neffen oder die Nichte übertragen wird, so greift kein Befreiungstatbestand für die Grunderwerbsteuer. Folge: Neben der Schenkungsteuer kann auch Grunderwerbsteuer festgesetzt werden. Der Bundesfinanzhof hat nun mit Urteil vom 20.11.2013, II R 38/12, entschieden, dass die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer von dem Betrag abweichen kann, der bei der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer als Belastung abgezogen werden kann. Insbesondere kann es Abweichungen bei der Ermittlung des Wohnrechts ergeben, da es für die Grunderwerbsteuer keine Beschränkung des Jahreswertes des Wohnrechts, anders als bei der Schenkungsteuer, gibt.

Stand: Februar 2014

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