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Steuer-Tipp

Künstlersozialabgabe

Die Deutsche Rentenversicherung überprüft mittlerweile auch, ob die notwendigen Meldungen an die Künstlersozialkasse vorgenommen und die Künstlersozialabgabe gezahlt wurde. Schwierig wird die Überprüfung dadurch, dass vielen Unternehmen nicht bewusst ist, dass sie abgabepflichtig sind.

Denn abgabepflichtig sind nicht nur die typischen Verwerter künstlerischer und publizistischer Leistungen (z. B. Verlage, Theater, Galerien), sondern u. a. auch Unternehmen, die Werbung bzw. Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreiben und nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen. Als Künstler in diesem Sinne gelten z. B. auch Grafiker, Designer, Texter oder Fotografen.

Beispiel:
Für den Hofladen lassen Sie im Frühjahr eine Internetseite programmieren und im Herbst einen neuen Flyer gestalten. Beide Leistungen lassen Sie vom Mediengestalter vor Ort (Einzelunternehmen) erstellen.

Für die beiden kreativen Leistungen ist die Künstlersozialabgabe (in 2014: 5,2 %) zu entrichten.

Keine Künstlersozialabgabe wird jedoch fällig, wenn Sie die Leistungen von einer GmbH, GmbH & Co. KG oder KG erstellen lassen.

Abwandlung Beispiel:
Für den Hofladen lassen Sie im Frühjahr eine Internetseite programmieren und im Herbst einen neuen Flyer gestalten. Beide Leistungen lassen Sie von einer Werbeagentur (GmbH) erstellen.

Da die Leistung von einer juristischen Person erbracht wurde, ist keine Künstlersozialabgabe zu zahlen.

Sofern Sie Aufträge an Künstler oder Publizisten vergeben, informieren Sie bitte das Lohnbüro, damit wir kontrollieren können, inwieweit eine Anmeldung zur Künstlersozialkasse notwendig wird.

Stand: August 2014

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