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Steuer-Tipp

Einbehalt von Kirchensteuer zur Kapitalertragsteuer

Bislang haben Banken und Sparkassen nur dann Kirchensteuer zum Zinsabschlag einbehalten, wenn der Kunde dort unter Mitteilung seiner Religionszugehörigkeit einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Soweit die Bank oder Sparkasse keine Kirchensteuer einbehalten hat, musste der Kunde selber im Rahmen der Einkommensteuererklärung die Kapitalerträge zwecks Kirchensteuerabzugs angeben.


Dieses Verfahren wird ab 2015 geändert. Ab dem 01.01.2015 tritt ein automatisiertes Abzugsverfahren in Kraft, das den persönlichen Antrag des Kunden entbehrlich macht. Zur Vorbereitung des automatischen Abzugs sind die Banken bzw. Sparkassen verpflichtet, einmal jährlich im Zeitraum 01.09. – 31.10. bei dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für alle Kunden die Kirchensteuerpflicht und die Religionszugehörigkeit abzufragen (sog. Regelabfrage).

Solange die Bank oder Sparkasse bislang schon bei Ihnen automatisch die Kirchensteuer auf Zinsen, Dividenden usw. einbehalten hat, ändert sich nichts. Nur in anderen Fällen werden die Banken die Daten beim BZSt abfragen. Wenn Sie damit nicht einverstanden sind, können Sie einen Widerspruch unter Angabe Ihrer Steuer-Identifikationsnummer nach einem amtlichen Vordruck beim Bundeszentralamt für Steuern bis zum 30.06.2014 erklären. Bitte beachten Sie, dass Sie dann verpflichtet sind, die Kapitalerträge zwecks Kirchensteuerabzugs in der Steuererklärung anzugeben.

Stand: April 2014

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