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Steuer-Tipp

Aufwendungen für Fassadenverkleidung als Werbungskosten

Aufwendungen für das Anbringen der Fassadenverkleidung, die nicht zu einer wesentlichen Verbesserung des Gebäudes geführt haben, sind nach einem Urteil des obersten deutschen Steuergerichtes in vollem Umfang sofort abziehbare Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (BFH-Urteil vom 25.09.2007, IX R 43/06).

Die Aufwendungen für das Anbringen einer Fassadenverkleidung sind sofort abziehbare Werbungskosten, weil sie lediglich die Funktion der (ohnehin vorhandenen) Hauswand ergänzen und den Wärme- und Schallschutz erhöhen. Es kann schließlich keinen Unterschied machen – so weiter der Bundesfinanzhof – ob die entsprechenden Maßnahmen innerhalb oder außerhalb einer Wohnung durchgeführt werden.

19.03.08

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