Neue Ansichten zu privaten Veräußerungsgeschäften
Mit Urteil vom 22.04.2008, Az. IX R 29/06, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass jeder private Verkauf eines Gebrauchtwagens innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung ein so genanntes privates Veräußerungsgeschäft darstellt und damit eine Steuerpflicht auslösen kann.
Damit ist die Rechtsprechung der engeren Ansicht der Finanzverwaltung nicht gefolgt.
Bis zu dem Urteil ist die Finanzverwaltung davon ausgegangen, dass ein solches privates Veräußerungsgeschäft nur vorliegt, wenn es sich um Gegenstände handelt, denen eine Wertsteigerung innewohnt; Gegenstände des so genannten täglichen Gebrauchs und im vorliegenden Urteilsfall ein gebrauchtes Cabrio sollten nicht zu einem privaten Veräußerungsgeschäft führen.
Die Entscheidung bietet sowohl Vor- als auch Nachteile:
Der Nachteil liegt auf der Hand:
Sofern die Gewinne aus solchen Veräußerungen über 512 € im Kalenderjahr liegen, entsteht Steuerpflicht.
Der Vorteil ergibt sich wie folgt:
Wird bei der Veräußerung der Gegenstand unter den Anschaffungskosten verkauft, also mit Verlust, ist
- der Verlust für Gewinne aus solchen Veräußerungsgeschäften in der Zukunft vorzumerken oder aber
- mit im Vorjahr liegenden Gewinnen aus einem eben solchen Veräußerungsgeschäft zu verrechnen.