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Steuer-Tipp

Keine Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen bei Barquittungen

Zu der steuerlichen Abzugsfähigkeit haushaltsnaher Dienstleistungen nimmt das Finanzgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil vom 12.06.2008, Az: 15 K 3449/06, Stellung. Der Kläger des Verfahrens begehrte in seiner Einkommensteuererklärung eine Steuerermäßigung wegen Fensterreinigungskosten in Höhe von 557,- € unter Vorlage einer undatierten Barquittung des Gebäudereinigers. Das Finanzamt lehnte das Ansinnen ab, weil der Kläger nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Nachweis geführt hatte.

Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, wie bspw. das Fensterputzen oder Gartenarbeiten lässt das Gesetz einen Steuerabzug von 20 % des Rechnungsbetrages, höchstens 600,- € im Jahr, zu. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist.

Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen, denn der Gesetzgeber lasse Barzahlungen nicht ausreichen. Dafür spricht auch Sinn und Zweck der Steuerbegünstigung, sie solle die Schwarzarbeit verhindern.

18.07.2008

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