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Steuer-Tipp

Abgeltungssteuer vermeiden: NV-Bescheinigung

Mit der Einführung der Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge ab dem Kalenderjahr 2009 werden Einkünfte aus Kapitalvermögen und Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren als eigene Einkunftsart mit eigenem Steuertarif behandelt. Die Einkommensteuer beträgt einheitlich 25 %. Davon sind Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgenommen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören.

Wird bei einer Bank, Sparkasse, Bausparkasse oder bei einer Investmentgesellschaft ein Freistellungsauftrag erteilt, unterbleibt ab 2009 der Abzug der Abgeltungssteuer bis zu 801,00 € (Verheiratete: 1.602 €). Bis zu diesem Betrag können die Kapitalerträge ohne Steuerabzug ausbezahlt werden.

In bestimmten Fällen, beispielsweise bei Altenteilern oder Kindern ohne eigenes Erwerbseinkommen kann beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragt und der Bank bzw. Sparkasse vorgelegt werden. Dann werden die Kapitalerträge ohne Steuerabzug auch über den Sparer-Pauschbetrag hinaus ausgezahlt. Eine Nichtveranlagungsbescheinigung wird dann erteilt, wenn das Einkommen 7.664 € (Verheiratete: 15.329 €) voraussichtlich nicht übersteigt.

05.11.2008

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