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Steuer-Tipp

Steuerfalle Ökopunkte

Private Bauträger sind beispielsweise nach dem Baugesetzbuch verpflichtet, Ausgleichsmaßnahmen für die mit der Bebauung von Grundstücksflächen verbundenen Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vorzunehmen. Es ist rechtlich zulässig solche Ausgleichsmaßnahmen unabhängig von der Bebauung durch die Schaffung von Ökokontenmodellen und Ökopunkten zu flexibilisieren.

Bei den Ökopunkten handelt es sich um Werteinheiten die in einem landschaftsplanerischen Bewertungsverfahren ermittelt werden. Die Ausgleichsmaßnahme wird bereits im Vorgriff auf einen konkreten baulichen Eingriff durchgeführt, in Ökopunkte als Verrechnungshilfe umgerechnet und erst später einem Eingriff zugeordnet.

Vermarktung von Ökopunkten durch Land- und Forstwirte

Vielfach erarbeiten Land- und Forstwirte mit der Landschaftsbehörde ein ökologisches Konzept. Die Maßnahmen werden vertraglich vereinbart, die angesammelten Ökopunkte auf einem sog. Ökokonto gutgeschrieben und können dann zu einem späteren Zeitpunkt verkauft werden.

An die Mehrwertsteuer denken

Der Verkauf der Ökopunkte ist einkommensteuerpflichtig. Soweit Land- und Forstwirte bei der Umsatzsteuer die Pauschalierung anwenden, vertritt die Finanzverwaltung in Nordrhein-Westfalen den Standpunkt, dass Land- und Forstwirte aus dem Verkaufserlös 19 % Umsatzsteuer abzuführen haben. Die Pauschalierung nach § 24 UStG ist nicht anzuwenden, da weder eine Tätigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung noch eine landwirtschaftliche Dienstleistung vorliegen soll.

Beispiel:

Veräußert ein Land- und Forstwirt Ökopunkte im Wert von 100 € müsste er aus dem Veräußerungserlös 16 € an das Finanzamt abführen.
Tipp: Land- und Forstwirte sollen zusätzlich zum Verkaufspreis 19 %, d. h. im Beispiel 119 €, vereinbaren.

28.04.2008

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