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Steuer-Tipp

Kindergeld für volljährige Kinder

Für Kinder nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird Kindergeld gewährt, wenn das Kind

Außerdem dürfen die Einkünfte und Bezüge des Kindes im Kalenderjahr nicht mehr als 7.680,00 € überschreiten. Zur Frage, ob bei nur geringfügiger Überschreitung des Grenzbetrages eine Härtefallregelung geboten ist, ist beim höchsten deutschen Steuergericht, dem Bundesfinanzhof, unter dem Az. III R 54/06, ein Revisionsverfahren anhängig.

Mit einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 16.04.2008, 9 K 4245/07 Kg, wurde entschieden, dass die Semestergebühren als besondere Ausbildungskosten die jährlichen Einkünfte und Bezüge des Kindes schmälern. Die Einkünfte und Bezüge sind wie folgt zu berechnen:

Bruttoeinnahmen im Kalenderjahr
./. Sozialversicherungsbeiträge
    (Arbeitnehmer-Sozialversicherungsbeitrag)
./. freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung
./. sonstige Werbungskosten
./. besondere Ausbildungskosten
    (Studiengebühren, Fahrtkosten,
     Aufwendungen für Arbeitsmittel)  
____________________________________
= Summe der Einkünfte und Bezüge


18.06.2008

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