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Steuer-Tipp

Elterngeld und Steuerklassenwahl

Das Elterngeld bemisst sich bei Arbeitnehmern nach dem letzten Nettolohn vor der Geburt. Hat nun bei Ehegatten der Elternteil, der in Elternzeit gehen möchte, bisher aufgrund seines niedrigen Einkommens die ungünstige Lohnsteuerklasse V gewählt, mindert das seinen Elterngeldanspruch. Vor diesem Hintergrund haben viele Eltern vor der Geburt einen Wechsel der Lohnsteuerklasse vorgenommen. Dies haben die Elterngeldstellen jedoch häufig abgelehnt und nicht anerkannt.


Das Bundessozialgericht hat nunmehr abschließend entschieden, dass ein Lohnsteuerklassenwechsel zur Optimierung beim Elterngeld kein Missbrauchstatbestand darstellt. Es ist daher möglich, durch einen Wechsel der Lohnsteuerklassen eine Erhöhung des Elterngeldes zu erzielen. So kann der Netto-Lohn, und damit die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld, deutlich steigen. Ein möglicher steuerlicher Nachteil beim anderen Ehegatten wird dann im Rahmen der Einkommensteuererklärung wieder ausgeglichen.

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