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Steuer-Tipp

Betrieblicher Schuldzinsenabzug

Die Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Betriebsausgaben ist gesetzlich geregelt. Der Regelung unterliegen nur Schuldzinsen, die betrieblich veranlasst sind. In der ersten Stufe ist also zu prüfen, ob eine betriebliche Veranlassung vorliegt. Liegt diese nicht vor, weil es Privatschulden sind, scheidet ein Betriebsausgabenabzug aus.

In einem zweiten Schritt muss geprüft werden, ob bei betrieblichen Schuldzinsen die gesetzliche Beschränkung gilt. Die Regelung ist denkbar kompliziert:

1.
Wird ein Darlehen zur Anschaffung von betrieblichen Anlagegütern aufgenommen, bspw. für einen Schlepper, sind die Darlehenszinsen hierfür nach wie vor als Betriebsausgabe abziehbar. Es ist aber erforderlich, dass zur Finanzierung des Schlepperkaufs ein gesondertes Darlehen aufgenommen wurde. Die Finanzierung von Anlagegütern durch Belastung des laufenden Kontokorrentkontos reicht nicht aus, um die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen zu erreichen. Werden Darlehensmittel zunächst auf ein betriebliches Kontokorrentkonto überwiesen, von dem dann die Anlagegüter bezahlt werden und anschließend eine Umschuldung in ein langfristiges Darlehen vorgenommen, verlangt die Finanzverwaltung, dass zwischen der Anschaffung des Anlagegutes und der Umschuldung ein enger zeitlicher und betragsmäßiger Zusammenhang besteht.

2.
In allen anderen Fällen ist der Abzug betrieblich veranlasster Schuldzinsen eingeschränkt, so weit sie 2.050 € im Wirtschaftsjahr übersteigen. Zur Berechnung ist zunächst eine sog. Überentnahme zu ermitteln.

Beispiel:
Im Wirtschaftsjahr 2008/09 beträgt der Gewinn 20.000 €. An Einlagen wurden 10.000 € geleistet. An laufenden Entnahmen, bspw. für Lebensunterhalt, Alterskasse und Krankenversicherung wurden 30.000 € gebucht. An Privatanteilen sind weitere 15.000 € hinzuzusetzen. An betrieblichen Schuldzinsen zahlt Landwirt im Wj. 2008/09 4.000 €.

Ermittlung der sog. Überentnahmen:

Gewinn    20.000 €
+ Einlagen     + 10.000 €
Zwischensumme     30.000 €
./. Entnahmen ./. 30.000 €  
./. Sachentnahmen ./. 15.000 €  
Insgesamt    ./. 45.000 €
Überentnahmen     ./. 15.000 €

Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden im Beispielsfall mit 6 % von 15.000 €, das sind 900 €, ermittelt. Im zweiten Schritt ist zu prüfen, ob dieser Betrag oder die tatsächlich gezahlten Schuldzinsen abzgl. 2.050 € als nicht abziehbare Betriebsausgaben gelten.

Berechnung der nicht abzugsfähigen Schulden (Kontrollberechnung):

betriebliche Schuldzinsen    4.000 €
Kürzungsbetrag   ./. 2.050 €
Kontrollbetrag   1.950 €

Hier ergibt die Kontrollberechnung, dass 900 € der Schuldzinsen nicht abziehbar sind, weil der Kontrollbetrag höher ist (siehe oben). Ein ähnliches Bild ergäbe sich, wenn bspw. durch Umschuldung des betrieblichen Kontokorrentkontos Schuldzinsen gezahlt werden. Hier käme es ebenfalls zur anteiligen Kürzung der abziehbaren Schuldzinsen.

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