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Steuer-Tipp

Aufwendungen für Reparaturen im Haushalt von der Steuer absetzen (01/2004)

Rechnungen für den Fensterputzer, den Gärtner, der Haushaltshilfe und auch für bestimmte Handwerkerleistungen im Privathaushalt können erstmals im Kalenderjahr 2003 von der Steuer abgesetzt werden. Bedingung ist, dass die Dienstleistung im eigenen Haushalt im Vordergrund steht und es sich nicht um größere Renovierungsarbeiten oder um Rechnungen zur Herstellung von etwas Neuem (z. B. Pflanzung einer neuen Hecke oder Anbringung einer Sonnenmarkise) handelt.

Es werden nur die so genannten haushaltsnahen Dienstleistungen gefördert. So können Rechnungen für handwerkliche Tätigkeiten nur für Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten berücksichtigt werden. Auch können keine Dienstleistungen abgesetzt werden, die außerhalb des Privathaushaltes erbracht werden, wie z.B. die Kinderbetreuung durch eine Tagesmutter in deren Haushalt. In diesem Fall käme aber evtl. eine Berücksichtigung als Kinderbetreuungskosten in Betracht (vgl. Tipp April 2003).

Wichtig ist, dass die Rechnungen und die Zahlungsbelege der Banküberweisung beim Finanzamt mit eingereicht werden: Bar- und Scheckzahlungen können nämlich nicht abgesetzt werden.

Tipp: Da der Höchstbetrag der abzusetzenden Beträge maximal 20 % von 3.000 Euro beträgt, sollten, wenn möglich, höhere Rechnungsbeträge in zwei Kalenderjahren bezahlt werden, um eine optimale Förderung zu erlangen.

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