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Steuer-Tipp

Kfz-Steuerbefreiung für landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge (04/2004)

Ende der Kfz-Steuerpflicht bei Verkauf eines Fahrzeuges
Landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge sind grundsätzlich von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Über die Frage, was landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge sind, gibt es immer wieder Probleme mit dem Finanzamt. Das höchste deutsche Finanzgericht hat in einem aktuellen Urteil zu dieser Frage Stellung genommen:

Demnach sind von der Kfz-Steuer die Fahrzeuge befreit, die nach ihrer Bauart und Einrichtung nur in landwirtschaftlichen Betrieben genutzt werden können. Folglich kommt eine Steuerbefreiung nur für Fahrzeuge in Betracht, so das Gericht, die der Bearbeitung des landwirtschaftlichen Grund und Bodens und die damit zu erzielenden Erträge dienen, wie z. B. Mähdrescher oder Gülle-Verteilfahrzeuge.

Nach Ansicht des Gerichts können Fahrzeuge, die einem Viehwirtschaftsbetrieb dienen (z. B. Futtermischwagen) auch in einer gewerblichen Viehwirtschaft eingesetzt werden. Die Steuerbefreiung ist deshalb für diese Fahrzeuge ausgeschlossen.

In einem anderen finanzgerichtlichen Verfahren wurde erneut klargestellt, dass die Kraftfahrzeugsteuerpflicht erst dann endet, wenn der Zulassungsstelle eine Veräußerungsanzeige vorgelegt wird. Dass das Fahrzeug evtl. schon viel früher veräußert wurde, ist dabei unerheblich.

Tipp: Aus diesem Grunde sollte mit der Veräußerung des Fahrzeuges auch gleichzeitig eine vom Erwerber und Verkäufer unterschriebene Verkaufsmitteilung der Kfz-Zulassungsstelle eingereicht werden. Aus der Verkaufsmitteilung muss sich, neben dem Kennzeichen und der Fahrgestellnummer, auch der Name und die Anschrift des Erwerbers ergeben. Nur dann erlischt die Kfz-Steuerpflicht und auch die Halterhaftung des Verkäufers.

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