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Steuer-Tipp

Nochmals: Keine Hundesteuer für landwirtschaftliche Betriebe! (08/2004)

Mit Urteil vom 03.08.2004 hat das Verwaltungsgericht Münster, Az: 9 K 368/02, entschieden, dass bei einem Landwirt die Voraussetzungen für die Hundesteuerpflicht nicht vorliegen, da das Halten der Hunde durch betriebliche Belange veranlasst war und damit der Einnahmeerzielung diente. Das Urteil bestätigt die Beratungsempfehlung der BSB-GmbH – Landw. Buchstelle -.

Im Ausgangsfall klagte ein Landwirt, der 79,55 ha (davon 19,09 ha Forstfläche) bewirtschaftete und 220 Bullen sowie 400 Schweine hielt. Er ist Halter eines Deutschdrahthaars und eines Rauhaarteckels. Beide Hunde wurden außerhalb des Anwesens in einem Hundezwinger gehalten.

Die Klage gegen den Hundesteuerbescheid der Stadt Borken war erfolgreich, weil die Hunde des Landwirts zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken und damit zur Einnahmeerzielung genutzt werden. Der klägerische Vortrag, er halte die Hunde zur Bewachung seines Hofes, zum Viehtrieb und zur Eigenjagd, ist nicht in Zweifel gezogen worden. Anhaltspunkte dafür, dass der Landwirt oder seine Familienangehörigen die Hunde zu anderen, außerbetrieblich veranlassten Zwecken nutzten, waren nicht erkennbar.

siehe auch weitere Rechtsprechung: Tipp Dezember 2006 zur Hundesteuer

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