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Steuer-Tipp

Beschäftigung von Arbeitnehmern aus den neuen EU-Staaten (07/2004)

Seit dem 1. Mai 2004 zählen die Staaten Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern zur Europäischen Union, so dass für die Beschäftigungsverhältnisse mit Arbeitnehmern aus diesen Ländern grundsätzlich EU-Recht gilt. Die Anwendung des EU-Rechts und die Freizügigkeit der Arbeitskräfte ist jedoch bis zu sieben Jahre lang aufgrund einer Übergangsreglung eingeschränkt. Bis zum 30. April 2006 gilt grundsätzlich das bisherige Recht weiter, so dass sich am Verfahren zur Beschäftigung von Saisonarbeitskräften in der Land- und Forstwirtschaft aus den o. g. Ländern zunächst nicht viel ändern wird.

Arbeitnehmer aus den zehn Beitrittstaaten brauchen also weiterhin für die Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland eine Arbeitsgenehmigung. Die Arbeitsgenehmigung muss vor der Arbeitsaufnahme durch den Arbeitgeber oder durch den Arbeitnehmer eingeholt werden. Die Arbeitnehmer aus den zehn Beitrittsstaaten können jedoch visumfrei zur Aufnahme einer Saisonbeschäftigung einreisen und benötigen bei einer Befristung ihrer Beschäftigung bis zu drei Monaten im Kalenderjahr keine Aufenthaltsgenehmigung. Allerdings müssen sie den Aufenthalt den Ausländerbehörden anzeigen, wenn die Dauer einen Monat übersteigt.

Für die Tätigkeit von Selbständigen bzw. Subunternehmern gelten – hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit – keine entsprechenden Übergangsregelungen. Sofern Bürger aus den zehn Beitrittsstaaten als Selbständige in Deutschland tätig werden wollen, müssen sie jedoch – wie Selbständige aus andern EU-Mitgliedsstaaten – neben den berufs- und gewerberechtlichen Bestimmungen auch die EU-spezifischen aufenthaltsrechtlichen Vorschriften beachten.

Das Bundesministerium der Wirtschaft hat die häufigsten Fragen, die im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Arbeitnehmern aus den neuen Beitrittsstaaten auftreten, in einer Dokumentation zusammengestellt, die den Titel trägt "Informationen über die Anwendung des EU-Beitrittsvertrages bei der Beschäftigung von Staatsangehörigen der Beitrittsstaaten". Diese 20-seitige Dokumentation kann im Internet abgerufen werden unter www.bmwa.bund.de -> Arbeit –> Ausländerbeschäftigung -> Downloads.

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