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Steuer-Tipp

Senkung der Umlagesätze nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (12/2004)

Arbeitgeber, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Umlagebeträge für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U 1) sowie für Aufwendungen in Mutterschaftsfällen (U 2) zahlen.

Für alle geringfügig Beschäftigten ist insoweit die Bundesknappschaft zuständig. Die Bundesknappschaft hat mitgeteilt, dass die Beitragssätze für die Umlagen gesenkt worden sind. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 wird die Umlage U1 von bisher 1,2 % auf 0,1 % gesenkt. Gleichzeitig wird der Erstattungssatz für Aufwendungen im Krankheitsfall von 70 % auf 80 % angehoben. Die Umlage U2 von bisher 0,1 % wird nicht mehr erhoben. Trotzdem bleiben die durch das Lohnfortzahlungsgesetz garantierten Leistungsansprüche bei Schwangerschaft und Mutterschutz unvermindert bestehen. Im Ergebnis beträgt die Umlage daher ab 2005 insgesamt nur noch 0,1 %.

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