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Steuer-Tipp

Ausnutzung des Sparerfreibetrages bei der Anlage von betrieblichen Geldern (02/2004)

Wenn größere Geldbeträge (z. B. aus dem Verkauf der Ernte) als Festgeld angelegt werden sollen, sollte man im Vorfeld überlegen, ob der Sparerfreibetrag für Kapitaleinkünfte schon ausgenutzt wurde. Wenn dies nicht der Fall sein sollte, muss man Folgendes beachten, um in den Genuss der Berücksichtigung des Sparerfreibetrages von derzeit 2.740 Euro für Ehegatten und 1.370 Euro für Ledige zu kommen: Nur wenn die Geldbeträge unmissverständlich aus dem Betriebsvermögen entnommen werden, ist die Berücksichtigung der Zinserträge als Kapitaleinkünfte und nicht als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (= ohne Möglichkeit der Inanspruchnahme des Sparerfreibetrages) gerechtfertigt. Dieses hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil festgestellt.

Tipp: Um sicherzustellen, dass die Zinsen zu den privaten Einkünften aus Kapitalvermögen gerechnet werden, sollte das Geld erst auf ein privates Girokonto mit entsprechender Betextung der Überweisung umgebucht und anschließend, z. B. als Festgeld weiter angelegt werden. Auch sollte darauf geachtet werden, dass die Zinsgutschriften nicht auf ein betriebliches Konto erfolgen. Nur dann ist die endgültige Trennung vom Betriebsvermögen vorgenommen worden und die Zinsen stellen private Einkünfte aus Kapitalvermögen dar.

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