Cookie Consent by FreePrivacyPolicy.com
Sie sind hier: Startseite > alte_tipps > 2005 > März 2005

Steuer-Tipp

Befreiung landwirtschaftlicher Fahrzeuge von der LKW-Maut (03/2005)

Das Autobahnmautgesetz bezieht alle Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen in die Mautpflicht ein, die ausschließlich für die Güterbeförderung bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 t beträgt. Die Höhe der Maut pro Kilometer mautpflichtiger Strecke richtet sich nach der Anzahl der Achsen des Fahrzeuges bzw. der Fahrzeugkombination und der Emissionsklasse. Die Kilometersätze liegen zwischen 9 und 14 Cent, im Durchschnitt bei 12,4 Cent.

Landwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h dürfen Bundesautobahnen benutzen. Dazu Beispiele:

·        JCB Fasttrac
·        Mercedes Benz Unimog
·        Sonderfahrzeuge: z. B. selbst fahrende;        
         Futtermischwagen mit LKW-Fahrgestell.

Fahrzeuge mit der Schlüssel-Nr. 8710 oder 8720 sind generell von der Mautpflicht befreit. Dies gilt auch für Fahrzeugkombinationen. Bei Sonderfahrzeugen kommt es auf die Erfüllung der genannten Kriterien an. Zugmaschinen mit verkürzter Ladefläche ("Kurz-LKW") und der Schlüssel-Nr. 8700 sind mautpflichtig.

Halter von mautbefreiten Fahrzeugen, wie z. B. Unimog mit Schlüssel-Nr.: 8720, können diese bei Toll Collect registrieren lassen, um unnötige Ausleitungen, Kontrollen und Nacherhebungsbescheide zu vermeiden. Die bei Toll Collect als mautbefreit registrierten Fahrzeuge werden vom Kontrollsystem  über das Kennzeichen erkannt. Der Antrag auf Mautbefreiung (inkl. Registrierung) kann auf der Seite www.toll-collect.de unter LKW – Mautsystem - Mautbefreiung – herunter geladen werden.

powered by webEdition CMS