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Steuer-Tipp

Mini-Job: Gesetzesänderungen zum 1. Januar 2006 (10/2005)

Bisher waren die Sozialversicherungsbeiträge zum 15. des Folgemonats fällig. Von Januar 2006 an wird die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge geändert; sie sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig. Die neue Regelung wird gleitend eingeführt.

Zum 1. Januar 2006 wird das Melde- und Beitragsverfahren ausschließlich voll automatisiert durchgeführt. Dies bedeutet, dass das Melde- und Beitragsverfahren in Papierform entfällt und nur Verfahren der Datenübertragung, z. B. E-Mail und sonstige Datenübertragungswege zulässig sind.

Zum 1. Januar 2006 übernimmt die Mini-Job-Zentrale der Knappschaft bei geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten auch die Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung und zieht die Beiträge zusammen mit den anderen Abgaben ein. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Haushaltshilfen ist jeweils die Unfallkasse oder der Gemeindeunfallversicherungsverband. Der Beitrag beläuft sich auf 1,6 % und wird im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens jeweils zum 15.01. und 15.07. fällig.

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