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Steuer-Tipp

Sach- und Barleistungen bei Hofübergaben (08/2005)

Werden Höfe im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, so werden regelmäßig sowohl Sachleistungen, wie Wohnrecht und Beköstigung, als auch ein Baraltenteil vereinbart. Diese Aufwendungen sind beim Übertragsnehmer als dauernde Last steuerlich abzugsfähig. Spiegelbildlich haben die Übertragsgeber diese Leistungen als sonstige Einkünfte in voller Höhe zu versteuern.

Für die steuerliche Anerkennung dieser Verträge gilt, dass sie nicht nur zivilrechtlich wirksam vereinbart werden, sondern auch, wie vereinbart, durchgeführt werden.

Der Bundesfinanzhof hatte einen Fall mit Urteil vom 19.01.2005, X R 23/04, zu entscheiden, in dem zwar die vereinbarten Sachleistungen erbracht wurden, aber nicht die Barleistungen. Das Finanzamt hat im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung den Abzug der Sachleistungen abgelehnt. Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht. Weil mit den Barleistungen entscheidende Leistungen, die "typusprägend" sind, nicht erbracht wurden, ist der gesamte Vertrag steuerlich nicht anerkannt worden. Nicht entschieden hat der Bundesfinanzhof die Frage, ob bei Wiederaufnahme der Barleistungen der gesamte Vertrag wieder, dann allerdings für die Zukunft, anzuerkennen ist.


 

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