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Steuer-Tipp

Polnische Saisonarbeitskräfte (06_07/2005)

Für Beschäftigungsverhältnisse von polnischen Saisonarbeitskräften, die bis zum 30.06.2005 auf landwirtschaftlichen Betrieben aufgenommen wurden, gelten ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften. Es wird zu keiner Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für Beschäftigungsverhältnisse vom 01.05.2004 bis 30.06.2005 von polnischer Seite kommen.

Für alle ab 1. Juli 2005 beginnenden Arbeitsverhältnisse gilt Folgendes: Polnische Hausfrauen/-männer, Rentner, Schüler und Studenten können weiterhin kurzfristig beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung zwei Monate bzw. 60 Tage nicht überschreitet. Arbeitnehmer, die die gesamte Erntezeit unbezahlten Urlaub nehmen bzw. Arbeitslose/-suchende fallen unter deutsches Recht und sind in Deutschland versicherungspflichtig bei der gesetzlichen Krankenkasse anzumelden.

Die BSB-GmbH – Landwirtschaftliche Buchstelle – wird Mandanten, die sich für eine Beitragszahlung nach Polen entschließen, bei der Korrespondenz mit den polnischen Sozialversicherungsträgern eine Unterstützung anbieten.

Dies betrifft im Einzelnen die Beantragung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in Polen, die Anmeldung der einzelnen Arbeitnehmer bei der polnischen Sozialversicherung und die Berechnung des abzuführenden Betrages in Zloty an die drei polnischen Sozialversicherungsträger.

Für die polnischen Saisonarbeitskräfte, die ihre Tätigkeit ab dem 1. Juli 2005 erstmalig aufnehmen, sollen sich Land- und Forstwirte an die zuständige Außenstelle der BSB-GmbH – Landwirtschaftliche Buchstelle – wenden.

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